Sachsen-Anhalt

Krankenhausreform in Sachsen-Anhalt: Überraschende Neuerungen 2025!

Am 2. April 2025 versammelten sich über 100 Vertreter aus verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens in Magdeburg, um über die Umsetzung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) zu beraten. Diese Veranstaltung, die von Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne einberufen wurde, nahm großen Raum für Diskussionen ein, da das Gesetz am 12. Dezember 2024 in Kraft trat und nun in Sachsen-Anhalt neue Rahmenbedingungen für die Krankenhausplanung einführt. Das eingehende Treffen umfasste Stimmen von Krankenhausvertretern, Landkreisen, Krankenkassen und Fachexperten aus der Ärztekammer sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt.

Im Fokus der Gespräche steht die neue Krankenhausplanung des Landes, die auf dem Krankenhausgutachten 2023 basieren wird. Die Erkenntnisse aus diesem Gutachten fließen in die Analysen der PD – Berater der öffentlichen Hand ein. Der bestehende Krankenhausrahmen in Sachsen-Anhalt wird dabei in sogenannte Leistungsgruppen eingeteilt, welche die Grundlage für die weitere Planung darstellen. Diese Vorgehensweise soll sicherstellen, dass die Versorgung der Patienten in der Region qualitativ hochwertig und auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten ist.

Herausforderungen der neuen Planungsstrategie

Die Implementierung des KHVVG stellt eine erhebliche Herausforderung für das Gesundheitswesen in Sachsen-Anhalt dar. Ministerin Grimm-Benne hob die Notwendigkeit hervor, eine kooperative Planung zu fördern, um die stationäre Versorgung aktiv zu gestalten. Ein weiterer Aspekt ist die geplante digitale Kommunikation zwischen den Krankenhäusern und dem Medizinischen Dienst Sachsen-Anhalt, die eine effizientere Abstimmung und Planung ermöglichen soll.

Ein entscheidender Punkt ist, dass die wesentlichen Rechtsgrundlagen, die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen werden müssen, bisher fehlen. Derweil erfordert die Krankenhausplanung eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten. Das KHVVG führt insgesamt 65 vorläufige Leistungsgruppen ein, jede mit spezifischen Bundeneinheitlichen Qualitätskriterien, die erfüllt werden müssen, um eine Zuteilung zu erhalten.

Leistungsgruppen im Überblick

Die Leistungsgruppen bündeln verschiedene Behandlungsfälle und werden ab 2027 gelten. Für die Zuteilung dieser Gruppen müssen die Krankenhäuser bis zum 31. Oktober des kommenden Jahres die erforderlichen Unterlagen einreichen. Eine umfassende Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, die bis zum 31. März 2025 endgültig festgelegt werden soll, wird konkretisieren, welche Leistungsgruppen letztlich gelten und welche spezifischen Anforderungen dafür gelten. Beispielsweise sind in den ersten vier Leistungsgruppen die Anforderungen an personelle Ausstattung und notwendige medizinische Geräte verbindlich festgelegt.

Leistungsgruppe Mindestvoraussetzungen Personelle Ausstattung
Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, LG Allgemeine Chirurgie FA Innere Medizin, drei FA, Rufbereitschaft jederzeit
Komplexe Endokrinologie und Diabetologie LG Allgemeine Chirurgie, LG Allgemeine Innere Medizin, LG Intensivmedizin FA Innere Medizin, FA Endokrinologie, FA Kinder- und Jugendmedizin
Infektiologie LG Allgemeine Innere Medizin oder LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin, LG Intensivmedizin FA Innere Medizin, FA Infektiologie, vier FA
Komplexe Gastroenterologie LG Allgemeine Chirurgie, LG Allgemeine Innere Medizin, LG Intensivmedizin FA Innere Medizin, FA Gastroenterologie, drei FA

Die Kategorisierung in Leistungsgruppen geht mit der Anforderung einher, dass für jede Gruppe verbindliche Qualitätskriterien erfüllt werden müssen. Diese Entwicklungen sind Teil einer strategischen Neuausrichtung, die die Effizienz und Qualität der Gesundheitsversorgung in Sachsen-Anhalt signifikant verbessern sollen. Die genaue Ausgestaltung dieser Maßnahmen wird in den kommenden Monaten und Jahren von großer Bedeutung sein, insbesondere um den Anforderungen der Bevölkerung gerecht zu werden.

Das BMG plant, bis zum 12. Dezember 2025 eine Rechtsverordnung zu Mindestvorhaltezahlen zu erlassen, die als Voraussetzung für die Vorhaltevergütung gelten wird. Dies wird den weiteren Anpassungsprozess in den Krankhäusern in Sachsen-Anhalt entscheidend beeinflussen.

Die Reform des Gesundheitssystems in Sachsen-Anhalt stellt nicht nur eine Herausforderung, sondern auch eine Chance dar, die Versorgung zu optimieren und die Effektivität der stationären Behandlung nachhaltig zu steigern. In diesem Sinne bleibt die Fortführung des Dialogs und der Zusammenarbeit unerlässlich.

Statistische Auswertung

Beste Referenz
ms.sachsen-anhalt.de
Weitere Infos
buzer.de

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