
In einer wegweisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Zustimmung zur Verwendung von Cookies aktiv erfolgen muss. Dies betrifft sowohl die Datenschutzerklärung von Webseiten als auch die Art und Weise, wie Nutzer in die Verwendung von Cookies einwilligen. Eine voreingestellte Zustimmung ist nicht ausreichend. Im Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und einem Anbieter von Online-Gewinnspielen wurde unterstrichen, dass ein Opt-out Verfahren nicht den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genügt. Die Einwilligung muss explizit und aktiv durch die Nutzer erfolgen, was bedeutet, dass sie Checkboxen zur Zustimmung selbst aktivieren müssen, um einen rechtlich bindenden Konsens zu erzielen. [CDU-Fraktion] berichtet, dass diese Entscheidung in Übereinstimmung mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 steht.
Darüber hinaus gilt eine Ausnahme von der aktiven Einwilligung nur für Cookies, die für ausdrücklich gewünschte Dienstleistungen erforderlich sind. Cookies, die zu Werbezwecken eingesetzt werden, müssen eine aktive Zustimmung der Nutzer erhalten. Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf das Marketingmodell und den Datenhandel vieler Webseiten haben. Der VZBV hält das Urteil für lange überfällig, während der Verband der Internetwirtschaft, eco, es als Klärung und Schaffung von Rechtssicherheit beurteilt. Im Gegensatz dazu kritisiert Bitkom das Urteil und warnt vor Nachteilen für sowohl Webseitenbetreiber als auch Nutzer.
Neuer Ansatz zur Einwilligungspflicht
Die Entscheidung des BGH hinterlässt weiterhin einige Unklarheiten, insbesondere hinsichtlich der genauen Art der Cookies, für die die Zustimmungspflicht gilt. Vertreter der Wirtschaft fordern eine Ausweitung der Ausnahmeregelungen, um den Einsatz essentieller Cookies zu erleichtern. Die E-Privacy-Verordnung, die im zweiten Halbjahr 2023 auf den Weg gebracht werden könnte, könnte zudem spezifische Regelungen zu Cookies und Tracking enthalten, die die gegenwärtigen Herausforderungen adressieren.
Für Webseitenbetreiber ergibt sich aus diesem Urteil die Dringlichkeit, ihre Cookie-Zustimmungen zu überarbeiten, um Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden. Der BGH hat auch deutlich gemacht, dass einfache Cookie-Hinweise nicht ausreichend sind: Nutzer müssen die Möglichkeit haben, gezielt Cookies abzulehnen und dennoch Zugang zur Website zu behalten. Cookie-Hinweise, die nur eine pauschale Akzeptanz ermöglichen, werden als unwirksam erachtet.
Erforderliche Anpassungen für Webseitenbetreiber
Geschäfte im Internet sollten darüber hinaus sicherstellen, dass Informationen zu Cookies in einer Datenschutzerklärung oder einer separaten Cookie-Policy bereitgestellt werden. Bei der Verwendung mehrerer Tracking-Cookies müssen diese einzeln aufgelistet werden. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Rechte der Nutzer zu wahren und die Transparenz zu erhöhen. Nutzer haben auch das Recht, ihre Einwilligung zur Verwendung von Tracking-Cookies jederzeit zu widerrufen.
Die Unterscheidung zwischen technisch notwendigen und nicht notwendigen Cookies bleibt dabei zentral. Notwendige Cookies, die für die Funktionalität einer Website unerlässlich sind, benötigen keine Zustimmung, während nicht notwendige, insbesondere Marketing-Cookies, die aktive Zustimmung der Nutzer erfordern. Cookie-Banner allein sind nicht ausreichend; die Integration eines Consent Tools wird dringend empfohlen, um die Einwilligung der Nutzer zu verwalten und sicherzustellen, dass vor der Zustimmung keine Daten übertragen werden.
Zusammenfassend wird deutlich, dass die rechtlichen Anforderungen an die Verwendung von Cookies strenger geworden sind, was sowohl Webseitenbetreiber als auch Nutzer betrifft. Der BGH und die Entwicklungen in der europäischen Rechtsprechung, die von [Haufe] und [e-recht24] beleuchtet werden, zeigen einen klaren Trend hin zu mehr Transparenz und Nutzerkontrolle im digitalen Raum.