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Neue Gesetze für barrierefreie Webseiten: Was Handwerker wissen müssen!

In der heutigen digitalen Welt wird die Barrierefreiheit von Webseiten zunehmend zum zentralen Thema, insbesondere im Bereich des E-Commerce. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat aktuelle Informationen veröffentlicht, die Handwerksunternehmen auf die bevorstehenden Änderungen aufmerksam machen. Am 29. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das sicherstellen soll, dass Webseiten im B2C-E-Commerce für Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis nutzbar sind. Dies umfasst nicht nur die Gestaltung der Webseiten, sondern auch die Bereitstellung von Informationen und Dienstleistungen in barrierefreier Form, wie auf hwkhalle.de zu entnehmen ist.

Das Gesetz stellt klare Anforderungen an Online-Shops, die ab dem Stichtag gelten werden. Besonders hervorzuheben ist, dass Kleinstunternehmen von dieser Regelung ausgenommen sind. Der neue Rechtsrahmen zielt darauf ab, den Zugang zu digitalen Angeboten für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Dies erfolgt im Einklang mit der EU-Richtlinie 2019/882, die die Grundlagen für die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum legt, wie in der Veröffentlichung vom Eur-Lex dargelegt.

Forderungen an Online-Shops

Insgesamt soll das BFSG die Barrierefreiheit für alle neuen Produkte und Dienstleistungen gewährleisten, wobei für bereits existierende Angebote Übergangsfristen vorgesehen sind. Von diesen Fristen ausgenommen sind die Webseiten und Online-Shops, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes sofort den neuen Anforderungen entsprechen müssen. Die grundlegenden Anforderungen sind in vier Kategorien unterteilt: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Dies bedeutet unter anderem, dass Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos und anpassbare Schriftgrößen bereitgestellt werden müssen.

  • Wahrnehmbarkeit: Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder, Untertiteln für Videos und ausreichendem Kontrast.
  • Bedienbarkeit: Funktionen müssen über die Tastatur bedienbar sein, mit sichtbaren Fokusindikatoren.
  • Verständlichkeit: Inhalte sollten in einfacher Sprache verfasst sein, mit klarer Navigation und automatischer Fehlererkennung.
  • Robustheit: Die Webseiten müssen kompatibel mit Hilfstechnologien sein.

Besondere Vorschriften gelten für Online-Shops, die Informationen zur Barrierefreiheit entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einer separaten Seite bereitstellen müssen. Es wird auch erwartet, dass die Zahlungsmethoden barrierefrei sind und Informationen über verschiedene sensorische Kanäle vermittelt werden können.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Die rechtlichen Rahmenbedingungen bringen auch Verantwortung mit sich. Die Einhaltung der Barrierefreiheit wird von Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Verstöße gegen das BFSG können nicht nur zu Verwaltungsverfahren führen, sondern auch Geldbußen von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass Rechnungsadressaten durch Mitbewerber und Verbände abgemahnt werden, was nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Folgen für die betroffenen Unternehmen haben kann.

Die europäische Richtlinie 2019/882 wurde bereits am 17. April 2019 angenommen und stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer barrierefreien Gesellschaft dar. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt nun durch das BFSG, welches die Weichen für eine inklusive digitale Zukunft stellen soll. Webseitenbetreiber und Unternehmen sind somit gefordert, die Barrierefreiheit ernst zu nehmen und aktiv umzusetzen, um den Anforderungen der Zeit gerecht zu werden und allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Dienstleistungen zu ermöglichen.

Statistische Auswertung

Beste Referenz
hwkhalle.de
Weitere Infos
getlaw.de
Mehr dazu
eur-lex.europa.eu

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